Grunderwerbsteuer: Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG

Eine Gruppe natür­licher Personen, die nicht in der Rechts­form einer Per­sonen- oder Kapital­gesell­schaft zusam­men­ge­schlos­sen sind, ist kein Rechts­träger im zivil­recht­lichen und grund­erwerb­steuer­recht­lichen Sinne und kann kein herr­schen­des Unter­nehmen i. S. des § 6a Satz 3 und 4 GrEStG sein (BFH, Urteil v. 21.5.2025 – II R 56/22; veröf­fent­licht am 30.10.2025).

 

Hintergrund: Nach § 6a Satz 1 GrEStG wird u.a. für bestimmte Rechts­vorgänge aufgrund einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz die darauf entfallende Grund­erwerb­steuer nicht erhoben. Die Steuer­befreiung gilt jedoch nur unter weiteren Voraus­setzungen. So muss an dem Umwand­lungs- oder Einbrin­gungs­vorgang ein herrschendes Unter­nehmen (und eine oder mehrere von ihm abhängige Gesell­schaften) beteiligt sein. Als „abhängig“ gilt eine Gesellschaft nur dann, wenn das herrschende Unter­nehmen an ihr ununter­brochen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechts­vorgang und fünf Jahren nach dem Rechts­vorgang zu mindestens 95 % beteiligt ist.

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