Steuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentschädigung

Eine Aufwands­ent­schädi­gung, die ein Mit­unter­nehmer als Präsi­dent einer Berufs­kammer erzielt, ist durch die betrieb­liche Tätig­keit der Mit­unter­nehmer­schaft veran­lasst. Sie gehört bei un­mittel­barer Aus­zahlung an den Mit­unter­nehmer zu dessen Sonder­betriebs­ein­nahmen (BFH, Urteil v. 19.11.2024 – VIII R 29/23; veröf­fent­licht am 13.3.2025).

 

Hintergrund: Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge steuerfrei, die als Aufwands­ent­schädi­gung aus öffent­lichen Kassen an öffent­liche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.