Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

Die von einer AG (als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften unterliegen in vollem Umfang der Gewerbesteuer und ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG ist -ausschließlich- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich (BFH, Urteil v. 16.10.2024 – I R 16/20; veröffentlicht am 13.3.2025).

Hintergrund: Für die Frage, ob die von einer Organgesellschaft bezogenen (Streubesitz-)Dividenden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft einzubeziehen sind, ist § 15 KStG einschlägig. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG bestimmt abweichend von den allgemeinen Vorschriften und speziell für den körperschaftsteuerrechtlichen Organkreis, dass § 8b Abs. 1 bis 6 KStG bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden ist. Der Gewinn der Organgesellschaft ist selbständig und ungeschmälert um darin enthaltene Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG zu ermitteln und dem Organträger nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zuzurechnen.

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Abzugs ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis, ist § 34c Abs. 2 EStG einschlägig. Gemäß § 34c Abs. 2 EStG ist statt der Anrechnung (Absatz 1) die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

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