Körperschaftsteuer: Festsetzung eines auf das KSt-Guthaben entfallenden Solidaritätszuschlagguthabens

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 5 KStG entfallenden Solidaritätszuschlagguthabens erlassen (Oberste Finanzbehörden der Länder, Allgemeinverfügung v. 4.3.2025 – FM3-S 2861-1/10).

Hintergrund: Das BVerfG hat eine Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Bemessungsgrundlage für den Solidarzuschlag im Bereich der Körperschaftssteuer (§ 3 SolZG 1995§ 37 Abs 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG v. 7.12.2006) als unzulässig verworfen (BVerfG Beschluss v. 27.10.2021 – 2 BvL 12/11, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 26.11.2021). Zudem hat der BFH entschieden, dass sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG v. 7.12.2006) entfallenden Solidaritätszuschlags ergibt (BFH, Urteil v. 24.1.2024 – I R 49/21 (I R 39/10), BStBl II S. 853

Nach der nun erlassenen Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

  • Am 4.3.2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom 7.12.2006entfallenden Solidaritätszuschlags werden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Ablehnung dieser Festsetzung verstoße gegen das Grundgesetz.
  • Entsprechendes gilt für am 4.3.2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom 7.12.2006entfallenden Solidaritätszuschlags.
  • Gegen die Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Hinweis:

Weitere Details zur Klageerhebung ergeben sich aus der Verfügung selbst, die auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist.