Grunderwerbsteuer: Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen bei noch zu errichtenden Gebäuden II

Vergütungen für nach­träglich verein­barte Sonder­wünsche unter­liegen beim Grund­stücks­erwerb mit einem noch zu errich­tenden Gebäude als zusätz­liche Leistun­gen der Grund­erwerb­steuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, wenn ein recht­licher Zusam­men­hang mit dem Erwerbs­geschäft vor­liegt. Dies gilt nicht für Haus­anschluss­kosten, wenn sich der Erwerber des Grund­stücks zur Über­nahme dieser Kosten bereits im Grund­stücks­kauf­vertrag ver­pflich­tet hat (BFH, Urteil v. 30.10.2024 – II R 18/22; veröf­fent­licht am 6.3.2025).

 

Hintergrund: Die Grunderwerb­steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegen­leistung, § 8 Abs. 1 GrEStG. Als Gegenleistung gelten bei einem Kauf der Kaufpreis ein­schließ­lich der vom Käufer über­nommenen sonstigen Leistun­gen und der dem Verkäufer vorbe­haltenen Nutzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG gehören auch solche Leistungen zur Gegen­leistung i.S. des § 8 Abs. 1 GrEStG, die der Erwerber des Grund­stücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbs­vorgang verein­barten Gegen­leistung zusätz­lich gewährt.