Grunderwerbsteuer: Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen
Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit einem noch zu errichtenden Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. Die Steuer ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen (BFH, Urteil v. 30.10.2024 – II R 15/22; veröffentlicht am 6.3.2025).
Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, § 8 Abs. 1 GrEStG. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG gehören auch solche Leistungen zur Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1 GrEStG, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt.

