Bewertungsgesetz: Ableitung des Anteilswerts einer Kapitalgesellschaft aus Verkäufen zwischen fremden Dritten

Der Wert von Anteilen an einer nicht börsen­notierten Kapital­gesell­schaft ist nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG auf den Substanz­wert begrenzt, wenn eine Ablei­tung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Ver­käufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurück­liegen, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG möglich ist (BFH, Urteil v. 15.9.2024 – II R 15/21; veröf­fent­licht am 6.2.2025).

 

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 ErbStG sind Anteile an Kapital­gesell­schaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG festzu­stellen ist, mit dem auf den Bewertungs­stichtag (§ 11 ErbStG) festgestellten Wert anzusetzen. Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG ist der Wert von Anteilen an Kapital­gesell­schaften i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG gesondert festzustellen (§ 179 AO). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG sind Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen, da sie am Stichtag nicht an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so erfolgt die Bewertung der Anteile nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berück­sichtigung der Ertragsaussichten der Kapital­gesell­schaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöh­nlichen Geschäfts­verkehr für nicht­steuerliche Zwecke üblichen Methode; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG darf die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebs­vermögen gehörenden Wirtschafts­güter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebs­vermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanz­wert) der Gesell­schaft nicht unter­schritten werden.