Rechtsträgerübergreifende Übertragung stiller Reserven auf die Ermittlung des Kapitalkontos bei der übernehmenden Personengesellschaft

Die gesellschafter­bezogene und rechts­träger­über­greifende Über­tragung stiller Reser­ven nach § 6b EStG führt durch die (erfolgs­neutrale) Minde­rung der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kosten des Reinvesti­tions­wirt­schafts­guts bei der über­nehmen­den Personen­gesell­schaft dazu, dass sich das Kapital­konto i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe der über­tragenen stillen Reserven redu­ziert (BFH, Urteil v. 12.12.2024 – IV R 24/22; veröf­fent­licht am 6.2.2025).

 

Hintergrund: § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass der einem Kommandi­tisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunfts­arten ausgeglichen werden darf, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Der nicht ausgleichs- oder abzugs­fähige Verlust eines Kommandi­tisten, vermindert um die nach § 15a Abs. 2 EStG abzu­ziehenden und vermehrt um die nach § 15a Abs. 3 EStG hinzuzurechnenden Beträge (verrechen­barer Verlust), ist jährlich gesondert festzu­stellen (§ 15a Abs. 4 Satz 1 EStG). Ausgangsgröße für die Fest­stellung des verrechen­baren Verlustes eines Kommandi­tisten nach § 15a Abs. 4 EStG ist jeweils der verrechenbare Verlust des Vorjahres (§ 15a Abs. 4 Satz 2 EStG). Diesem Ausgangsbetrag wird der nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust des Kommandi­tisten aus dem laufenden Jahr hinzu­gerechnet.