Anteilsvereinigung bei einer ausländischen Stiftung

Eine grunderwerb­steuer­bare Anteils­vereini­gung durch Über­tragung von Anteilen an einer grund­besitzen­den Kapital­gesell­schaft auf eine nieder­ländische Stif­tung ist nicht nach § 5 Abs. 1 GrEStG steuerfrei, wenn der Rechts­typen­vergleich ergibt, dass die Stiftung ihrer recht­lichen Struktur nach nicht mit einer Gesamt­hands­gemein­schaft nach inner­staat­lichem Recht ver­gleichbar ist (BFH, Urteil v. 30.10.2024 – II R 14/23; veröf­fent­licht am 6.2.2025).

 

Hintergrund: Das GrEStG enthält diverse Vorschriften, die dazu führen, dass für einen steuer­baren Rechts­vorgang die Grund­erwerb­steuer nicht erhoben wird. Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG sind unter anderem Grund­stücks­schenkungen unter Lebenden i.S.d. ErbStG von der Besteuerung ausgenommen. Die Vorschrift ist auch auf eine Anteils­vereinigung i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2 GrEStG anzu­wenden, die auf einer schenk­weisen Über­tragung von Gesellschaftsanteilen beruht. Geht ein Grundstück von mehreren Miteigen­tümern auf eine Gesamt­hand über, so wird die Steuer gemäß § 5 Abs. 1 GrEStG in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Die Vorschrift gilt auch bei „fiktiven“ Grundstücks­erwerben i.S.d. § 1 Abs. 1 bis Abs. 3a GrEStG und ist daher auch im Fall eines Anteilsübergangs im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2 GrEStG anwendbar. Nach § 6a Satz 1 GrEStG wird für einen steuerbaren Rechts­vorgang aufgrund einer Umwandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwStG, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage die Steuer nicht erhoben. Dies gilt gemäß § 6a Satz 2 GrEStG auch für entsprechende Umwand­lungen, Einbringungen sowie andere Erwerbs­vorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage aufgrund des Rechts eines Mitglied­staates der EU oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet.