Teilabzugsverbot für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding

Bei einer gewerb­lich geprägten Personen­gesell­schaft, deren Tätig­keit aus­schließ­lich darin besteht, einen Anteil an einer Kapital­gesell­schaft zu halten, um daraus Divi­denden­erträge zu erzielen, die nach § 3 Nr. 40 EStG teil­weise steuer­frei sind, stehen laufende Verwal­tungs- und Konzern­abschluss­kosten mit zum Teil steuer­befreiten Ein­nahmen in einem wirt­schaft­lichen Zusam­men­hang im Sinne des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH, Urteil v. 27.11.2024 – IV R 25/22; veröf­fent­licht am 30.1.2025).

 

Hintergrund: Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebs­vermögens­minde­rungen, Betriebs­ausgaben, Veräuße­rungs­kosten oder Werbungs­kosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegen­den Betriebs­vermögens­mehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nr. 40a EStG in wirt­schaft­lichem Zusam­men­hang stehen, unab­hängig davon, in welchem Veran­lagungs­zeitraum die Betriebs­vermögens­mehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermitt­lung der Einkünfte nur zu 60 % abge­zogen werden.