Grunderwerbsteuer Anwendung des § 6a GrEStG
Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 25.05.2023 – FM3-S 4518-1/8).
Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I, 986) wurde neben der Änderung des § 1 Absatz 2a GrEStG sowie der Neueinfügung eines Absatzes 2b in § 1 GrEStG der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung in § 6a GrEStG um diesen neuen Erwerbsvorgang mit Wirkung zum 1.7.2021 erweitert. Unter der Überschrift „Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern“ gibt die Vorschrift eine eigenständige Beschreibung für die an einem begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger. Der Kreis der an einem nach § 6a GrEStG begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger ist auf das herrschende Unternehmen und/oder von diesem abhängige Gesellschaften beschränkt. Die beteiligten Rechtsträger behalten ihre Eigenschaft als eigenständige Rechtsträger bei.
In dem Erlass gegen die Länder auf die folgenden Punkte näher ein:
- Auflistung der Grundsatzurteile des BFH zur Anwendung des § 6a GrEStG
- Begünstigungsfähige Erwerbsvorgänge
- Umwandlungsvorgänge nach UmwG
- Weitere Umwandlungsvorgänge
- Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
- Besonderheiten bei Fällen des § 1 Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 GrEStG
- Besonderheiten bei Fällen des § 1 Absatz 3 GrEStG
- Besonderheiten bei Fällen der §§ 5 und 6 GrEStG
- Beteiligte
- Herrschendes Unternehmen
- Abhängige Gesellschaften
- Folgen der Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist
- Anzeigepflicht
- Verfahrensrechtliche Folgen
- Verhältnis der §§ 5, 6 GrEStG zu § 6a GrEStG