Umwandlungssteuer: Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung (BFH)

Werden bei einer Ver­schmel­zung auf eine andere Körper­schaft in der steuer­lichen Schluss­bilanz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 die über­gehen­den Wirt­schafts­güter mit dem ge­meinen Wert ange­setzt, so ist auch ein selbst ge­schaf­fener Geschäfts- oder Firmen­wert anzu­setzen. Dieser kann aller­dings nicht nega­tiv sein. Es sind jedoch alle Wirt­schafts­güter anzu­setzen, für die im all­gemei­nen Bilanz­steuer­recht Ansatz­ver­bote, ins­beson­dere Passi­vierungs­verbote, gelten. Dazu gehören Rück­stel­lungen für unge­wisse Ver­bind­lich­keiten sowie Droh­ver­lust­rück­stel­lungen. Reine Auf­wands­rück­stel­lungen sind nicht zu bilden (BFH, Urteil v. 23.4.2026 – X R 34/21; veröf­fent­licht am 24.9.2026).

 

Hintergrund: Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 sind bei einer Ver­schmel­zung auf eine andere Körper­schaft die über­gehen­den Wirt­schafts­güter, ein­schließ­lich nicht entgelt­lich erwor­bener oder selbst geschaf­fener imma­teriel­ler Wirt­schafts­güter, in der steuer­lichen Schluss­bilanz der über­tragen­den Körper­schaft mit dem gemeinen Wert anzu­setzen.

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