Reisekostenrechtliche Betriebsstätte eines Selbständigen (BFH)
Eine Betriebsstätte i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG setzt auch nach Inkrafttreten des neuen Reisekostenrechts für Arbeitnehmer eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht; dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen (BFH, Urteil v. 23.6.2026 – VIII R 13/24; veröffentlicht am 24.9.2026).
Hintergrund: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Hiernach sind auch die Aufwendungen für betrieblich veranlasste Fahrten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie über die Entfernungspauschale hinausgehen. Zweck der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist, dass Gewinnermittler für ihre Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte keine höheren Betriebsausgaben abziehen können als ein Arbeitnehmer für seine Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

