Übertragung stiller Reserven aus Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter einer KGaA (BFH)

Stille Reserven aus einer bei einer Mit­unter­nehmer­schaft gebil­deten Rück­lage nach § 6b Abs. 3 EStG kön­nen auch auf An­schaf­fungs­kosten von Wirt­schafts­gütern einer KGaA über­tragen werden, an der die Mit­unter­nehmer als persön­lich haf­tende Gesell­schafter betei­ligt sind (BFH, Urteil v. 21.5.2026 – IV R 21/23; veröf­fent­licht am 17.9.2026).

 

Hintergrund: Nach § 6b Abs. 1 EStG können Gewinne aus der Veräußerung u.a. von Grund und Boden sowie Gebäuden auf Anschaf­fungs­kosten von u.a. Grund und Boden sowie Gebäuden, die im Wirt­schafts­jahr der Veräußerung oder im voran­gegan­genen Wirt­schafts­jahr ange­schafft oder herge­stellt worden sind, über­tragen werden. Soweit eine Über­tragung nicht vorge­nommen wird, kann nach § 6b Abs. 3 EStG im Wirt­schafts­jahr der Veräuße­rung eine den steuer­lichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Bis zur Höhe der Rücklage können sodann die Anschaf­fungs- und Her­stellungs­kosten nach § 6b EStG begüns­tigter Wirt­schafts­güter, die in den folgenden vier Wirt­schafts­jahren ange­schafft oder hergestellt werden, im Wirt­schafts­jahr ihrer Anschaf­fung oder Herstel­lung gekürzt werden. In Höhe des Kürzungs­betrags ist die Rücklage aufzu­lösen. Ist eine Rücklage noch am Schluss der grund­sätz­lich vierjährigen Investi­tions­frist vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinn­erhöhend aufzu­lösen (§ 6b Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 1 EStG); ist keine Kürzung wegen vorge­nommener Investi­tionen erfolgt, so ist der Gewinn in dem Jahr der Auflösung der Rücklage für jedes volle Wirt­schafts­jahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufge­lösten Rücklage­betrags zu erhöhen (§ 6b Abs. 7 EStG).

Nach oben scrollen