Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen (BMF)
Das BMF hat zur Bildung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 4.9.2026 – IV C 6 – S 2137/00025/007/039).
Neben allgemeinen Ausführungen und Erläuterungen zu
- Rückstellungen aufgrund eines Erfüllungsrückstandes (R 5.7 Absatz 8 EStR) und
- Rückstellungen für Verpflichtungen nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen
geht das BMF auf folgende Einzelfälle näher ein:
- Zuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums,
- Arbeitsfreistellungen unter Fortzahlung von Arbeitslohn,
- Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis gewährt werden und
- Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG).
Hinweis:
Das Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die BMF-Schreiben v. 16.10.1984 – IV B 1-S 2176-104/84, BStBl 1984 I S. 518 zu Rückstellungen für Vorruhestandsleistungen und v. 11.11.1999 – IV C 2 – S 2176 – 102/99, BStBl 1999 I S. 959 zu Rückstellungen für Vergütungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen werden aufgehoben.
Quelle: BMF, Schreiben v. 4.9.2026 – IV C 6 – S 2137/00025/007/039; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

