Kindergeld: Kein zwingender Ausschluss der Kindergeldberechtigung neu zugezogener Unionsbürger bei darlehensweiser Gewährung von SGB II -Leistungen (BFH)
Die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten bis zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unter anderem über ausreichende Existenzmittel verfügen muss, können auch im Fall eines darlehensweisen Bezugs von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch erfüllt sein (BFH, Urteil v. 25.6.2026 – III R 16/23; veröffentlicht am10.9.2026).
Hintergrund: Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der EU oder des EWR im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erzielt. Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU ) liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war, § 62 Abs. 1a Sätze 1 bis 3EStG.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU sind nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Für die Freizügigkeitsberechtigung nicht erwerbstätiger Unionsbürger setzt § 4 Satz 1 FreizügG/EU voraus, dass diese über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

