Körperschaftsteuer: Maßgeblichkeit der Festsetzungsverjährung für die Erteilung eines Freistellungsbescheids gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG (BFH)

Ein Freistel­lungs­bescheid ge­mäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO kann nicht mehr er­gehen, wenn die Fest­setzungs­frist für die zu erstat­tende Kapital­ertrag­steuer abge­laufen ist, bevor ein An­trag ge­mäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG ge­stellt wird. Eine Anlauf­hem­mung ent­sprechend § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist im Er­stat­tungs­ver­fahren ge­mäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG nicht zu be­rück­sich­tigen. Dies ist mit dem unions­recht­lichen Effek­tivi­täts- und Äqui­valenz­prinzip verein­bar (BFH, Urteil v. 23.6.2026 – VIII R 38/23; veröf­fent­licht am 27.8.2026).

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