Erbschaftsteuer: Keine Kürzung der Erbfallkostenpauschale für den einzigen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber (BFH)

Den Pauschbetrag für Erb­fall­kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kön­nen auch Ver­mächt­nis­nehmer in An­spruch nehmen. Sind in einem Erb­fall neben einem ein­zigen unbe­schränkt steuer­pflich­tigen Erwer­ber wei­tere Per­sonen vor­han­den, deren Er­werb nicht der deut­schen Be­steue­rung unter­liegt, unter­bleibt eine Auf­teilung des Pausch­betrags (BFH, Urteil v. 17.6.2026 – II R 25/23; veröf­fent­licht am 20.8.2026).

 

Hintergrund: Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind als Nach­lass­verbind­lich­keiten abzugs­fähig die Kosten der Bestat­tung des Erblas­sers, die Kosten für ein ange­mes­senes Grab­denkmal, die Kosten für die übliche Grab­pflege mit ihrem Kapital­wert für eine unbe­stimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmit­telbar im Zusam­men­hang mit der Abwick­lung, Regelung oder Ver­teilung des Nach­lasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG a.F. insge­samt ein Betrag i. H. von 10.300 € (mittler­weile 15.000 €) ohne Nachweis abge­zogen.

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