Zur Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO durch den Rechtsnachfolger des Bescheidadressaten (BFH)
Das Bestreiten des Zugangs eines Steuerbescheids beim Bescheidadressaten durch einen Erben als Rechtsnachfolger kann die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nur erschüttern, wenn belastbare Tatsachen vorgetragen werden, die konkrete und begründete Zweifel am Zugangsgeschehen selbst wecken können (BFH, Urteil v. 11.6.2026 – VI R 16/24; veröffentlicht am 6.8.2026).
Hintergrund: Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt nach derzeitigem Rechtsstand ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

