Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz (BFH)

Ein Unternehmer, der eine Leis­tung be­zieht, um eine Forde­rung, die ihren Ent­stehungs­grund in einer gege­benen­falls auch nur beab­sich­tig­ten, je­doch nicht ausge­übten unter­nehme­rischen Tätig­keit hat, durch­zu­setzen, ist aus dieser Leis­tung zum Vor­steuer­abzug berech­tigt (BFH, Urteil v. 7.5.2026 – V R 15/24; veröf­fent­licht am 30.7.2026).

 

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unter­nehmer die gesetz­lich geschul­dete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unter­nehmer für sein Unter­nehmen aus­geführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

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