Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags (BFH)
Beantragt der Steuerpflichtige, eine Vermögensstockspende als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 1a EStG zu berücksichtigen, jedoch nicht in vollem Umfang im Zuwendungsjahr abzuziehen, muss auf seinen Antrag hin auf den Schluss des VZ des Zuwendungsjahres eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2010 durchgeführt werden (BFH, Urteil v. 3.6.2026 – X R 2/24 (X R 10/23); veröffentlicht am 6.8.2026).

