Reform der gesetzlichen Krankenkassen gebilligt (Bundesrat)

Der Bundesrat hat am 10.7.2026 das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gebilligt (BR-Drucks. 411/26 (Beschluss)). Ein Antrag, den Vermittlungsausschuss anzurufen, fand keine Mehrheit. Das Gesetz enthält zahlreiche Maßnahmen, die laut Bundesregierung eine Grundlage für stabile Finanzen in der gesetzlichen Krankenversicherung schaffen sollen.

Der Bundesrat führt hierzu weiter aus:

Ausgaben reduzieren

  • Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung seien in den vergangenen Jahren stark gewachsen, was zu einem erheblichen Anstieg der Beitragssätze geführt habe, begründet die Bundesregierung ihr Gesetz. Bereits 2027 sei von einer Deckungslücke i. H. von 15,3 Mrd. € auszugehen. Bis 2030 könne die Lücke auf rund 40 Mrd. € ansteigen.
  • Um die Beiträge zu stabilisieren, müssten die Ausgaben reduziert werden, um sie in Einklang mit den Einnahmen zu bringen.

Finanzierungsbeitrag für Grundsicherungsempfänger

  • Das Gesetz sieht nun vor, dass der Bund seinen Finanzierungsbeitrag für die Gesundheitsversorgung der Grundsicherungsempfänger dauerhaft um 750 Mio. € pro Jahr erhöht. So beträgt der Anteil im Jahr 2027 eine Mrd. € und steigt danach jährlich.
  • Im Jahr 2031 liegt der Finanzierungsbeitrag dann bei 2,75 Mrd. €. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Absenkung des Bundeszuschusses wurde im Bundestag reduziert. Statt wie ursprünglich geplant zwei Mrd. € jährlich beträgt die Absenkung für 2027 1,35 Mrd. €, ab 2028 dann 1,55 Mrd. €.

Obergrenze für Kostenanstieg in Krankenhäusern

  • Für die Jahre 2027 bis 2029 gilt für die Krankenhäuser die gleiche Obergrenze für den Kostenanstieg wie für andere Leistungsbereiche (Grundlohnrate minus 1 Prozentpunkt).
  • Ab 2030 soll der Orientierungswert oder, wenn sie darunter liegt, die Grundlohnrate maßgeblich sein.

Entwicklung der Personalbemessung im Krankenhaus

  • Die Krankenhäuser werden über eine sogenannte Generalnorm gesetzlich verpflichtet, in allen Bereichen für eine Personalbesetzung zu sorgen, die für eine gute Qualität der Leistungen erforderlich ist.
  • Im parlamentarischen Verfahren wurde jedoch von einer verpflichtenden Anwendung der Personalbemessungsinstrumente für die Pflege sowie für den ärztlichen Bereich Abstand genommen.

Änderungen bei der Familienversicherung

  • Bei der Familienversicherung wird für mitversicherte Partner ab dem Jahr 2028 ein zusätzlicher Beitrag i. H. von 2,5 % des Einkommens des erwerbstätigen Partners erhoben. Dies betrifft allerdings nicht Kinder und Eltern von Kindern unter zwölf Jahren.
  • Darüber hinaus bleiben Ehegatten und Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 sowie mit einem Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung oder als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Grundsicherung beziehen, beitragsfrei mitversichert.

Abschlagserhöhungen bei Arzneimitteln

  • Im Arzneimittelbereich wird der Herstellerabschlag, also der Rabatt, den Pharmaunternehmen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente an gesetzlich Versicherte gewähren müssen, erhöht.

Kieferorthopädische Leistungen

  • Um eine regionale Unterversorgung in der kieferorthopädischen Versorgung zu vermeiden, sollen künftig Zahnärzte, die einen mit der Fachzahnarztqualifikation gleichwertigen Abschluss vorweisen können oder über anerkannte praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung verfügen, weiterhin kieferorthopädische Leistungen durchführen und abrechnen können.
  • Eine genaue Definition der gleichwertigen Qualifikationen wird von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt.

Keine Leistungen für Homöopathie

  • Ausgaben müssen künftig einen für Versicherte nachweisbaren Nutzen haben. Kosten für homöopathische und anthroposophische Mittel sowie Cannabis-Blüten werden nicht mehr übernommen.

Hinweis:

Das parlamentarische Verfahren ist nun abgeschlossen. Das Gesetz tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft. Für einzelne Punkte gelten hingegen andere Zeitpunkte des Inkrafttretens.

Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. 10.7.2026 (lb)

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