Erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes hinsichtlich übergroßer Grundstücke im Außenbereich (FG)
Das im Zuge der Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) eingeführte Flächen-Faktor-Modell begegnet bei der Anwendung auf übergroße Grundstücke im Außenbereich erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln (Hessisches FG Kassel, Beschluss v. 21.5.2026 – 3 V 1420/24; Beschwerde zugelassen).
Hintergrund: Im Zuge der Grundsteuerreform hat Hessen von der Länderöffnungsklausel des Grundgesetzes Gebrauch gemacht und ein eigenes Flächen-Faktor-Modell eingeführt. Im Gegensatz zum Bundesmodell knüpft das HGrStG nicht an den Grundstückswert an, sondern leitet den Grundsteuermessbetrag im Wesentlichen aus den Grundstücks- und Gebäudeflächen ab. Die Neuregelung des HGrStG orientiert sich hierbei am Äquivalenzprinzip, welches die Möglichkeit der Inanspruchnahme kommunaler Infrastruktur besteuern soll und nicht den Verkehrswert eines Grundstücks.
Bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich – wie z. B. Golfplätzen, Freizeit- oder anderen großflächigen Anlagen – kann die lineare Anknüpfung des HGrStG an die Grundstücksfläche zu einer erheblichen Steuerbelastung führen. Aus diesem Grund enthält § 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG für im Außenbereich belegene Grundstücke eine typisierende Sonderregelung, nach der für Grundstücke im Außenbereich 10% des durchschnittlichen Bodenrichtwerts anzusetzen sind. Durch diesen Ansatz soll berücksichtigt werden, dass Grundstücke im Außenbereich regelmäßig in geringerem Maße von kommunaler Infrastruktur profitieren im Gegensatz zu im Innenbereich belegenen Grundstücken.

