Firmenfitness – steuerliche Behandlung von Nutzungsvorteilen (BayLfSt)

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat zur steuerlichen Behandlung von Nutzungsvorteilen im Rahmen von Firmenfitness-Programmen Stellung genommen. Im Fokus steht hierbei, ob beim Arbeitnehmer aufgrund dieser Gestaltung ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht, der als Arbeitslohn zu versteuern ist (Bayerisches Landesamt für Steuern v. 4.3.2026 – S 2334.1.1-64/13 St36).

Hierzu nimmt das BayLfSt wie folgt Stellung:

  • Die Vorteile aus der Nutzung eines Firmenfitness-Angebots sind dem Grunde nach Arbeitslohn von dritter Seite.
  • Üblicher Endpreis i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist regelmäßig der Preis, den private Endverbraucher für vergleichbare Angebote am Markt zu entrichten haben, nicht dagegen die kumulativen Mitgliedsbeiträge verschiedener Fitnessstudios.
  • Wird die Firmenmitgliedschaft ausschließlich arbeitgeberbezogen, also nur Arbeitnehmern bestimmter Arbeitgeber (sog. Firmenkunden) oder arbeitgeberunabhängigen Gruppen, aber nicht oder nicht zu vergleichbaren Bedingungen auch privaten Endverbrauchern am Markt angeboten, kann kein üblicher Endpreis am Abgabeort i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ermittelt werden.
  • In diesen Fällen ist es nach den Grundsätzen des BFH-Urteils v. 7.7.2020 – VI R 14/18 nicht zu beanstanden, wenn der Sachbezug i. H. der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt wird. Dies schließt die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen mit ein, die bei einer Bewertung des Sachbezugs nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers nicht als Arbeitslohn zu erfassen wären.
  • Zur Aufteilung und Zurechnung der vom Arbeitgeber getragenen laufenden und einmaligen Kosten sowie der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG verweisen wir auf den Volltext des Schreibens.

Hinweise:

Seit 2020 wurden dem BayLfSt einige gleichgelagerte Fälle vorgelegt. Bisher wurden jedoch die Kosten, die nach Rz. 3 des BMF-Schreibens v. 15.3.2022 – IV C 5 – S 2334/19/10007:007 zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug keinen geldwerten Vorteil begründen (z.B. Einrichtungsgebühren, Verwaltungsgebühren), sondern notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers sind, nicht als Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern angesehen.

Aufgrund der abweichenden und strengeren Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder aus dem vergangenen Jahr sind die bereits in der Vergangenheit erteilten Auskünfte zu überprüfen und mit Wirkung für die Zukunft entsprechend zu ändern. Bzgl. des genauen Zeitpunkts sollte jedoch berücksichtigt werden, dass dem Arbeitgeber dabei Gelegenheit zu geben ist, im Vertrauen auf die erteilte Auskunft getroffene lohnsteuerliche Dispositionen rückgängig zu machen. Gleiches gilt für Anrufungsauskünfte, in denen zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStGbislang eine andere Auffassung vertreten wurde. Bei Anrufungsauskünften, die ab sofort eingehen, ist die o. a. Auffassung zu vertreten.

Grundsätzlich ist die 50 €-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG auf diese Sachbezüge anwendbar.

Bisher sind die Anbieter Gympass bzw. EGYM Wellpass bekannt geworden. Das BayLfSt bittet jedoch darauf zu achten, vor der steuerlichen Beurteilung die konkreten Verträge zu prüfen, da sich sowohl die Anbieternamen als auch die Vertragsinhalte von Fall zu Fall ändern könnten.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern v. 4.3.2026 – S 2334.1.1-64/13 St36

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