Kindergeld: Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit (BFH)

Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens, der die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anordnet, schafft Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Die Bestimmung betrifft Fälle, in denen sich nur die Familienangehörigen in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, nicht jedoch die Person, von der sie ihre Ansprüche ableiten (BFH, Urteil v. 18.3.2026 – III R 10/25; veröffentlicht am 9.7.2026).

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