Passivlegitimation im gerichtlichen AdV-Verfahren bei örtlicher Unzuständigkeit der Ausgangsbehörde (FG)

Die von Anfang an örtlich zuständige Finanzbehörde ist analog § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO der richtige Antragsgegner in einem gerichtlichen AdV-Verfahren, auch wenn sie noch nicht über den Einspruch entschieden hat. Ein Hinzuschätzungsergebnis aufgrund einer Nachkalkulation eines Jahres darf nicht ohne den Nachweis gleicher Betriebsstrukturen auf andere Jahre und andere Betriebsteile des Steuerpflichtigen übertragen werden (FG Hamburg, Beschluss v. 24.2.2026 – 6 V 90/25; rechtskräftig).

Hintergrund: Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Antrag bei Anfechtung eines Steuerbescheids gegen diejenige Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Wenn aber vor dem Ergehen der Einspruchsentscheidung eine andere Behörde örtlich zuständig geworden ist, ist der Antrag gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegen die Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat.

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