Bewertung: Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren (BFH)
Der Aufwand aus einer Rückstellung für eine wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße mit ausschließlich ahndendem Charakter ist als außerordentliche Aufwendung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG dem Ausgangswert hinzuzurechnen (BFH, Urteil v. 25.3.2026 – II R 17/23; veröffentlicht am 2.7.2026).

