Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben (BFH)

Verstirbt der Steuer­pflich­tige, der Auf­wendun­gen zur Erhal­tung eines zu eigenen Wohn­zwecken genutz­ten Bau­denk­mals gemäß § 10f Abs. 1 oder Abs. 2 EStG ge­tragen hatte, vor Ablauf des zehn­jährigen Abzugs­zeit­raums, geht die Abzugs­be­rech­ti­gung grund­sätzlich nicht auf den Erben über (An­schluss an den zum ver­bleiben­den Verlust­vor­trag ergan­genen Beschluss des Großen Senats des BFH v. 17.12.2007 – GrS 2/04, BStBl II 2008, 608). Soweit § 10f Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG für zu­sammen­ver­an­lagte Ehe­gatten etwas an­deres vor­sieht, han­delt es sich um eine nicht ver­all­gemein­erungs­fähige Aus­nahme­rege­lung (BFH, Urteil v. 25.3.2026 – X R 23/24; veröf­fent­licht am 25.6.2026).

 

Hintergrund: Nach § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuer­pflichtige Aufwen­dungen an einem eigenen Gebäude im Kalender­jahr des Abschlusses der Baumaß­nahme und in den neun folgenden Kalender­jahren jeweils bis zu 9 % wie Sonder­ausgaben abziehen, wenn die Voraus­setzun­gen des § 7h oder des § 7i EStG vorliegen. Gleiches gilt gemäß § 10f Abs. 2 Satz 1 EStG für Erhal­tungs­aufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebs­ausgaben oder Werbungs­kosten gehört, wenn die Voraussetzungen des § 11a Abs. 1 i.V.m. § 7h Abs. 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 i.V.m. § 7i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EStG vor­liegen.

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