Zwangsvollstreckung: Höhere Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2026 (BRAK/BGBl)

Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 wurde am 26.3.2026 im BGBl 2026 I Nr. 80 verkündet. Damit gelten ab dem 1.7.2026 höhere Pfändungsfreigrenzen. Hierauf weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aktuell hin.

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO werden zum 1.7.2026 insgesamt erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz wurde am 26.3.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab dem 1.7.2026 beträgt der unpfändbare Betrag nach

  • § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO: 1.587,40 € (bisher 1.555,00 €) monatlich,
  • § 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO: 597,42 € (bisher 585,23 €) monatlich,
  • § 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO: 332,83 € (bisher 326,04 €) monatlich,
  • § 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO: 4.866,30 € (bisher 4.766,99 €) monatlich.

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.

Hinweis:

Den Volltext der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 können Sie hier abrufen.