Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Einkünfte aus Kapitalvermögen (BFH)

Vereinbaren die Ver­trags­part­ner bei der ent­gelt­lichen Über­tragung eines Ver­mögens­gegen­stands im Privat­vermö­gen, dass die vom Erwer­ber zur Erfül­lung des Kauf­preises zu erbrin­genden Teil­zahlun­gen in voller Höhe als Gegen­leistung für den Kauf­gegen­stand ge­leistet wer­den sol­len und die in der Raten­zahlungs­ver­ein­barung lie­gende Stun­dung zins­los ge­währt wird, ist für die Be­steue­rung des Ver­äußer­ers von einer unent­gelt­lichen Stun­dung der Kauf­preis­forde­rung auszu­gehen, so­fern sich nicht aus dem Steuer­recht ergibt, dass die Ver­ein­barung der Be­steue­rung nicht zu­grunde gelegt werden kann. Es fehlt in diesem Fall an einem steuer­pflich­tigen Ent­gelt für eine Kapital­über­las­sung ge­mäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Ände­rung der Recht­sprechung: BFH, Urteil v. 24.3.2026 – VIII R 30/24; veröf­fent­licht am 11.6.2026).