Zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren (BFH)
Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner aus (BFH, Urteil v. 21.4.2026 – IX R 34/24; veröffentlicht am 28.5.2026).
Sachverhalt: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH. Im Jahr 2008 gewährte die B.V. der GmbH ein Darlehen. Die B.V. war zu diesem Zeitpunkt mittelbar an der GmbH beteiligt. Im Dezember 2008 trat die B.V. die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an die Z-Gesellschaft ab. Die Z-Gesellschaft war mittelbare Gesellschafterin der GmbH. Gleichzeitig trat die Z-Gesellschaft in den zwischen der B.V. und der GmbH bestehenden Darlehensvertrag ein.
Mit weiterem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2009 gewährte die Z-Gesellschaft der GmbH ein Darlehen. Über das Vermögen der GmbH wurde im Jahr 2009 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Z-Gesellschaft meldete die noch offenen Darlehensforderungen nebst Zinsen im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle an.
In einem Rechtsstreit schlossen der Kläger und die Z-Gesellschaft im Jahr 2014 einen Vergleich, woraufhin die Z-Gesellschaft ihre Forderungsanmeldungen zurücknahm und ihre Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH nicht mehr geltend machte.
Im Jahr 2018 erstellte der Kläger eine Steuerbilanz für die GmbH für das Jahr 2014. In dieser buchte er die gegenüber der Z-Gesellschaft bestehende Darlehensverbindlichkeit gewinnwirksam aus. In der Körperschaftsteuererklärung für 2014 behandelte der Kläger diesen Betrag als steuerfreie Einnahme.
Laut dem Finanzamt (FA) habe der Kläger die Darlehensverbindlichkeit zutreffend gewinnwirksam ausgebucht Das FA behandelte den Ertrag mangels Steuerbefreiung als steuerpflichtig.
Der hiergegen erhobenen Klage wurde stattgegeben (FG Münster, Urteil v. 10.10.2024 – 10 K 3000/21 K,G).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA als unbegründet zurück:
- Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten nicht gewinnwirksam aufzulösen sind. Denn weder kam es durch den gerichtlichen Vergleich zu einem Forderungsverzicht, noch kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Z-Gesellschaft ihre Forderungen gegenüber der GmbH nicht mehr geltend macht.
- Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Handelsbilanz Schulden zu passivieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und die am zu beurteilenden Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt.
- Keine wirtschaftliche Belastung stellt eine Verbindlichkeit dar, wenn mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BFH, Urteil v. 13.12.2016 – X R 4/15, BFHE 256, 392, BStBl II 2017 S. 786, Rz 34; Für diese Annahme genügt es nicht, dass der Schuldner überschuldet ist.
- Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Passivierung der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten nicht entfallen. Eine gewinnwirksame Ausbuchung scheidet aus. Die Forderungen der Z-Gesellschaft gegenüber der GmbH hatten am Bilanzstichtag des Jahres 2014 rechtlich weiterhin Bestand. Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der gerichtliche Vergleich keinen Forderungsverzicht (§ 397 BGB) enthält. Es handelt sich auch nicht um einen „faktischen Forderungsverzicht“. Vielmehr hat sich die Z-Gesellschaft lediglich verpflichtet, die Forderung im Insolvenzverfahren nicht geltend zu machen.
- Die vereinbarte Nichtgeltendmachung der Forderungen im Insolvenzverfahren führt nicht dazu, dass die entsprechende Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag ausgebucht werden muss und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegebenenfalls wieder eingebucht wird.
- Der gerichtliche Vergleich löst auch kein steuerbilanzielles Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG aus.
- Nach § 5 Abs. 2a EStG sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG setzt dabei voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers verabredungsgemäß nur auf künftiges Vermögen des Schuldners bezieht. Die Norm ist nicht anwendbar, wenn die Verbindlichkeit auch aus insolvenzfreiem Vermögen zu tilgen ist. Ob insolvenzfreies Vermögen vorhanden ist oder geschaffen werden kann, ist nicht entscheidend (vgl. BFH, Urteil v. 19.8.2020 – XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021 S. 279, Rz 38 f., Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es an einer Verpflichtung der GmbH im Sinne des § 5 Abs. 2a EStG.
- Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst folglich weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner aus.

