Berufsrecht: Verdecktes Leistungsentgelt in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins (BFH)
Werden in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins Grundeigentum und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unbebauter und bebauter Grundstücke bei der Beitragsbemessung doppelt berücksichtigt, kann dies ein verdecktes Leistungsentgelt darstellen (BFH, Urteil v. 24.2.2026 – VII R 18/23; veröffentlicht am 28.5.2026).
Hintergrund: Gemäß § 13 Abs. 1 StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen i. R. der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für ihre Mitglieder. Lohnsteuerhilfevereine bedürfen gem. § 13 Abs. 2 StBerG für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Ein rechtsfähiger Verein kann gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 StBerG als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn er nach der Satzung bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählt nach Nr. 5 der vorgenannten Vorschrift, dass für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird. Zu dem Verbot der Erhebung eines besonderen Entgelts gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt.

