Referentenentwurf für ein JStG 2026 (BMF)

Das BMF hat am 19.5.2026 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 veröffentlicht. U.a. ist eine Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ab dem1.1.2029 vorgesehen.

Hintergrund: In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das Jahressteuergesetz 2026 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf.

Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • Verfahrenserleichterung für Quellensteuerentlastung von der Steuer nach § 50a EStG (Lizenzen) (§ 50c EStG)
  • Anhebung der Anmeldeschwelle i. R. d. Forschungszulagengesetzes (§ 4 FZulG)
  • Anpassung Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO (§ 238 AO)
  • KI-Nutzung durch Steuerbehörden (§ 29c AO)
  • Änderungen am Plattformen-Steuertransparenzgesetz (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PStTG)
  • Ungekürzte Gewährung der Freibeträge für Kinder und des sog. „Ausbildungsfreibetrags“ für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStGund § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG)
  • Kindergeldanspruch von Staatsangehörigen der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 62 Abs. 1a EStG)
  • Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (Streichung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und Einführung eines neuen § 2c UStG):
Bislang liegt eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Rechtsfolgen der Organschaft ist nicht vorgesehen. 
Die Neuregelung der Organschaft in § 2c UStG-E enthält im Wesentlichen die bereits bisher für umsatzsteuerrechtliche Organschaften geltenden Regelungen. Im Gegensatz zum bisherigen Recht sollen die Rechtsfolgen der Organschaft jedoch zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung eintreten. Darüber hinaus stellt die Neuregelung klar, dass entsprechend der Rechtsprechung von EuGH und BFH (EuGH-Urteil v. 16.7. 2015, C-108/14und C-109/14 und BFH-Urteil v. 1.6.2016 – XI R 17/11, BStBl II 2017, 581), auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. 
In Ergänzung zum Erklärungsverfahren sieht die Regelung Mechanismen zur effizienten Sicherung des Steueraufkommens vor. Dies betriff insbesondere den Fall unzutreffend erklärter Organschaftsverhältnisse.
Die Neuregelung in § 2c UStG soll erstmals ab dem 1.1.2029 anzuwenden sein.