Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Absatz 4 Satz 1 bis 3 UStG (BMF)
Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Absatz 4 Satz 1 bis 3 UStG – neu bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 20.5.2026 – II C 5 – S 7500/00290/003/056).
Hintergrund: Nach § 25e Abs. 1 UStG in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung von Gegenständen, die nicht unter § 3 Abs. 3a UStG fällt, wenn er die Lieferung dieser Gegenstände mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützt. Gemäß § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG tritt die Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG grundsätzlich nicht ein, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine nach § 27a UStG erteilte, gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt (vgl. § 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Liegen dem nach § 21 AO örtlich zuständigen Finanzamt Erkenntnisse vor, dass ein Unternehmer, der im Inland steuerbare Umsätze über eine elektronische Schnittstelle ausführt, seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt und andere zu veranlassende Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen, ist es nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG berechtigt, den betreffenden Betreiber der elektronischen Schnittstelle hierüber zu informieren.
Für diese Mitteilung an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle gibt es das Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Absatz 4 Satz 1 bis 3 UStG.
Hinweise:
Das Schreiben sowie das Vordruckmuster sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Das durch dieses Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster ersetzt das mit BMF-Schreiben v. 6.12.2024 – III C 3-S 7532/24/10002:001 herausgegebene entsprechende Vordruckmuster.

