Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität (BMF)

Das BMF hat das Muster zum Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (USt 1 TH) neu bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 9.4.2026 – III C 3 – S 7279/00059/002/092).

Hintergrund: Wird Erdgas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas i. S. des § 3g UStG ist (§ 13b Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG). Wird Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität i. S. des § 3g UStG sind (§ 13b Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG).

Zum Begriff des Wiederverkäufers von Erdgas oder Elektrizität i. S. des § 3g UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3 UStAE. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter gibt es das Vordruckmuster „USt 1 TH – Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen und dienen einer bürgerfreundlicheren Formulierung, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.
  • Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.
  • Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken.

Hinweise:

Dem Schreiben können weitergehende Informationen rund um das Vordruckmuster USt 1 TH, wie z.B. zur Antragstellung, Gültigkeitsdauer und Herstellung, entnommen werden. Das Schreiben sowie das hierin enthaltene Vordruckmuster sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Das neue Vordruckmuster ersetzt das mit BMF-Schreiben v. 5.11.2019 – III C 3-S 7532/18/10001herausgegebene Vordruckmuster.

Das Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens v. 17.6.2015 – IV D 3 – S 7279/13/10002.