Nachweis für Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen (BMF)

Das BMF hat das Muster zur Bescheinigung für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und / oder Gebäudereinigungsleistungen (USt 1 TG) neu bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 10.4.2026 – III C 3 – S 7279/00059/002/091).

Hintergrund: Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung i. S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und/oder Nr. 8 Satz 1 UStG verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG).

Davon ist auszugehen, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter gibt es das Vordruckmuster „USt 1 TG – Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen“.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.
  • Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.
  • Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken.
  • Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht – im Original oder in Kopie – verwendet.

Hinweise:

Dem Schreiben können weitergehende Informationen rund um das Vordruckmuster USt 1 TG, wie z.B. zur Antragstellung, Gültigkeit und Herstellung, entnommen werden. Das Schreiben sowie das hierin enthaltene Vordruckmuster sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Das neue Vordruckmuster ersetzt das mit BMF-Schreiben v. 6. Dezember 2024 – III C 3-S 7532/24/10002:001 herausgegebene Vordruckmuster.

Das Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens v. 1.10.2014 – IV D 3 – S 7279/10/10004.