Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) (BMF)

Das BMF hat das Muster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) (USt 1 TN) neu bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 23.4.2026 – III C 3 – S 7359/00060/004/035).

Hintergrund: Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung aus. Daneben stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung aus, wenn dieser für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt wird. Die Bescheinigungen werden auch für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger sowie für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören, ausgestellt.

Für die o. g. Bescheinigungen gibt es das durch die Finanzämter zu verwendende Vordruckmuster „USt 1 TN – Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)“.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.
  • Sofern die Bescheinigung zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung von Umsatzsteuer in Drittstaaten dienen soll, darf die Bescheinigung nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG anwendet.
  • Sofern der Nachweis der Eintragung als Unternehmer von ausländischen Behördenzwingend auf von dem jeweiligen ausländischen Staat vorgegebenen Vordrucken verlangt wird, bestehen keine Bedenken, die Eintragung als Unternehmer auf diesen Vordrucken zu bestätigen, wenn sie inhaltlich dem Regelungsgehalt des Vordruckmusters USt 1 TN entsprechen.

Hinweise:

Dem Schreiben können weitergehende Informationen rund um das Vordruckmuster USt 1 TS, wie z.B. Änderungen des UStAE, entnommen werden. Das Schreiben sowie das hierin enthaltene Vordruckmuster sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens v. 18.11.2022 – III C 3- S 7359/20/10007:001.