Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene (BFH)
Bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene ist § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG sinngemäß anzuwenden (BFH, Urteil v. 3.3.2026 – VIII R 24/21; veröffentlicht am 23.4.2026).
Sachverhalt: Streitig ist, ob bei der Ermittlung von Aktienveräußerungsgewinnen auf Fondsebene zur vorzeitigen Beendigung von Termingeschäften geleistete Barausgleichszahlungen als Veräußerungskosten abzuziehen sind (Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 10.12.2020 – 12 K 2675/16).
Die Richter des BFH urteilten wie folgt:
- Bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene ist § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG sinngemäß anzuwenden.
- Der unmittelbare sachliche Zusammenhang von Aufwendungen in § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG kann nicht mit dem Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) gleichgesetzt werden.
- Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang wie in § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 vorausgesetzt, verlangt eine unlösbare Verknüpfung ohne das Dazwischentreten anderer Ursachen, die zudem konkret feststellbar sein muss (Bestätigung der Rechtsprechung).

