Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG (BFH)

Die Behand­lung soge­nannter vorge­zogener Ein­lagen durch § 15a Abs. 1a Satz 1 Alter­native 2 EStG ist ver­fas­sungs­gemäß (BFH, Urteil v. 26.2.2026 – IV R 27/23; veröf­fent­licht am 16.4.2026).

 

Hintergrund: Nach § 15a Abs. 1a Satz 1 EStG führen nachträg­liche Einlagen weder zu einer nach­träglichen Ausgleichs- oder Abzugs­fähigkeit eines vorhan­denen ver­rechen­baren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugs­fähigkeit des dem Komman­ditisten zuzurech­nenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschafts­jahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Komman­ditisten entsteht oder sich erhöht.

Nachträgliche Einlagen sind nach § 15a Abs. 1a Satz 2 EStG Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschafts­jahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugs­fähiger Verlust i. S. des § 15a Abs. 1 EStG entstanden oder ein Gewinn i. S. des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG zugerechnet worden ist.