Körperschaftsteuer: Passive Entstrickung“ aufgrund Inkrafttretens eines neuen DBA II (BFH)

Ein zur Besteue­rung eines fik­tiven Ver­äuße­rungs­gewinns führen­der Aus­schluss des Be­steue­rungs­rechts Deutsch­lands hin­sicht­lich des Ge­winns aus der Ver­äuße­rung oder der Nutzung eines Wirt­schafts­guts gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG auf­grund des In­kraft­tretens eines neuen DBA – sog. pas­sive Ent­strickung – setzt voraus, dass Deutsch­land in der Zeit vor An­wend­bar­keit des neuen DBA das Be­steue­rungs­recht inne­hatte. Die Rechts­folge des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG tritt in der letzten juris­tischen Sekun­de ein, be­vor der Aus­schluss oder die Be­schrän­kung des Be­steue­rungs­rechts wirk­sam wird (ent­gegen BMF, Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104: BFH, Urteil v. 19.11.2025 – I R 6/23; veröf­fent­licht am 9.4.2026).

 

Hintergrund: Wird bei einer Körper­schaft, Personen­vereini­gung oder Vermögens­masse das Besteue­rungs­recht Deutsch­lands hinsicht­lich des Gewinns aus der Veräuße­rung oder der Nutzung eines Wirt­schafts­guts ausge­schlossen oder beschränkt, gilt dies nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG als Veräuße­rung oder Über­lassung des Wirt­schafts­guts zum gemeinen Wert.