Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht (BFH)
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden (BFH, Urteil v. 20.1.2026 – VIII R 6/23; veröffentlicht am 12.3.2026).

