Körperschaftsteuer: Inhalt der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG bei Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit für die Trägerkörperschaft durch einen BgA (BFH)

Die Angabe eines Zahlungs­tags für eine ver­deckte Gewinn­aus­schüt­tung, die in der Über­nahme einer verlust­bringen­den Tätig­keit durch einen Betrieb gewerb­licher Art (BgA) für die Träger­körper­schaft be­steht, ist in einer Be­schei­ni­gung ge­mäß § 27 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 KStG ent­behr­lich (BFH, Urteil v. 20.1.2026 – VIII R 39/23; veröf­fent­licht am 12.3.2026).

 

Hintergrund: Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG muss die Kapital­gesell­schaft Leistungen, die als Abgang auf dem steuerlichen Einlage­konto zu berück­sichtigen sind, ihren Anteils­eignern nach amtlich vorge­schriebenem Muster beschei­nigen. Die Beschei­nigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Anteils­eigners,
  2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuer­liche Einlage­konto gemindert wurde sowie
  3. den Zahlungstag.

Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG braucht die Beschei­nigung nicht unter­schrieben zu werden, wenn sie in einem maschi­nellen Verfahren ausge­druckt worden ist und den Aus­steller erkennen lässt. Eine zum Zeitpunkt des Erlasses eines Fest­stellungs­bescheids über das steuer­liche Einlage­konto fehlende Steuer­beschei­nigung über die Leistung gemäß § 27 Abs. 3 KStG führt nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG zu einer Ver­wendungs­fest­schreibung auf 0 €. Ist bis zum Tag der Bekanntgabe der erst­maligen Fest­stellung nach § 27 Abs. 2 KStG keine (wirksame) Steuer­bescheini­gung gemäß § 27 Abs. 3 KStG erteilt worden, ist nach § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG auch eine Korrektur der Steuerbescheinigung ausgeschlossen.