Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs (BFH)

Bei Gegenständen des täg­lichen Ge­brauchs i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG muss es sich bei objek­tiver Be­trach­tung um Ge­brauchs­gegen­stände han­deln, die dem Wert­ver­zehr unter­liegen und/oder kein Wert­steigerungs­poten­zial auf­weisen (An­schluss an Senatsurteile v. 29.10.2019 – IX R 10/18 sowie v. 24.5.2022 – IX R 22/21). Der Wert eines Wirt­schafts­guts ist für sich be­trach­tet kein geeig­netes Kri­terium für die Beur­teilung, ob ein Gegen­stand des täg­lichen Ge­brauchs vor­liegt. Die Zuord­nung eines Wirt­schafts­guts zu einem Gegen­stand des täg­lichen Ge­brauchs hängt nicht davon ab, ob der Steuer­pflich­tige dieses aus­schließ­lich selbst privat nutzt (BFH, Urteil v. 27.1.2026 – IX R 4/25; veröf­fent­licht am 24.2.2026).

 

Hintergrund: Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG unterliegen private Ver­äußerungs­geschäfte bei anderen Wirt­schafts­gütern als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG) der Besteue­rung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaf­fung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen hiervon sind allerdings gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG Veräuße­rungen von Gegen­ständen des täglichen Gebrauchs.