Kirchensteuer: „Zwölftelregelung“ des KiStG NRW ist verfassungskonform (FG)
Die sog. Zwölftelregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG (FG Münster, Urteil v. 24.10.2025 – 4 K 924/23 Ki; Revision anhängig, BFH-Az. X R 5/26).
Hintergrund: Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde, § § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW.

