Grunderwerbsteuer: Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile (BFH)

Erwirbt eine grund­besitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesell­schafters – ohne Berück­sichti­gung der von der Gesell­schaft selbst gehaltenen Anteile – rechnerisch auf mindestens 95 %, ist der Tat­bestand einer Anteils­vereini­gung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG in der im Streitjahr 2010 geltenden Fas­sung erfüllt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesell­schafter die nicht von der Gesell­schaft selbst gehal­tenen Anteile halten (Fort­führung des BFH-Urteils v. 20.1.2015 – II R 8/13, BFHE 248, 252, BStBl II 2015 S. 553) (BFH, Urteil v. 22.10.2025 – II R 24/22; veröf­fent­licht am 12.2.2026).

 

Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Gesell­schaft ein inlän­disches Grund­stück, so unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Steuer – soweit eine Besteue­rung nach Abs. 2a der Vorschrift nicht in Betracht kommt – ein Rechts­geschäft, das den Anspruch auf Über­tragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Über­tragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 % der Anteile der Gesell­schaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden. In den Streit­fällen galt noch die bis zum 30.6.2021 geltende Grenze von 95 %.