Steuerbefreiung einer unentgeltlichen Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen (BMF)

Das BMF hat zur Steuerbefreiung einer unentgeltlichen Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen Stellung genommen und klargestellt, dass eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG i.V.m. § 6a UStG nicht in Betracht kommt (BMF, Schreiben v. 31.3.2026 – III C 3 – S 7140/00020/001/048).

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Die Anwendung der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG setzt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG u. a. voraus, dass der korrespondierende Erwerb des Gegenstands im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (vgl. auch Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL).
  • Die nach § 3 Abs. 1b UStG vorgesehene Gleichstellung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit einer entgeltlichen Lieferung entbehrt nicht das Erfordernis, dass für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UStG die Lieferung durch einen Unternehmer an den Erwerber gegen Entgelt erfolgen muss.
  • Daher kommt für eine unentgeltliche Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStGi.V.m. § 6a UStG nicht in Betracht.

Hinweis:

Das BMF hat den UStEA in Abschnitt 3.2 Abs. 2 Satz 1 sowie in Abschnitt 6a.1 Abs. 16 entsprechend angepasst.

Quelle: BMF, Schreiben v. 31.3.2026 – III C 3 – S 7140/00020/001/048, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)