Verfahrensrecht / Einkommensteuer | AdV
Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 S. 4 EStG, wenn und soweit eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat (BFH, Beschluss v. 4.3.2026 – VI B 44/25 (AdV); veröffentlicht am 26.3.2026).
Hintergrund: Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.

