Erbschaftsteuer: Zulässige Rückwirkung der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 1.7.2016 (BFH)

Die rück­wir­kende An­wen­dung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf Schen­kun­gen, die vor dem In­kraft­treten der Vor­schrift am 9.11.2016 erfolgt sind, ist ver­fas­sungs­recht­lich zu­lässig (BFH, Urteil v. 20.11.2025 – II R 7/23; veröf­fent­licht am 26.3.2026).

 

Hintergrund: Das BVerfG hatte mit Urteil v. 17.12.2014 (1 BvL 21/12) ent­schieden, dass das damals geltende Erb­schaft- und Schenkung­steuer­recht zwar ver­fassungs­widrig war, bis zu einer Neu­regelung aber weiter ange­wendet werden konnte. Es hatte den Gesetz­geber ver­pflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 eine Neu­regelung zu treffen. Das Gesetz­gebungs­ver­fahren wurde jedoch nicht inne­rhalb dieser Frist abge­schlossen. Nachdem der Bundes­tag am 24.6.2016 die Reform der Erb­schaft- und Schenkung­steuer be­schlos­sen hatte, rief der Bundes­rat am 8.7.2016 den Vermitt­lungs­aus­schuss an. Erst am 9.11.2016 wurde die Neu­regelung v. 4.11.2016 im Bundes­gesetz­blatt verkündet. Sie sollte bereits auf Erbfälle und Schen­kungen ab dem 1.7.2016 Anwen­dung finden.