Kirchensteuer: Nachweis des Wiedereintritts in die Kirche (BFH)
An die Feststellungen des FG zu Bestand und Inhalt innerkirchlicher Bestimmungen ist der BFH als Revisionsinstanz wie an eine Tatsachenfeststellung gebunden (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 560 ZPO). Die Bindungswirkung entfällt, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen (BFH, Urteil v. 30.10.2025 – X R 28/22; veröffentlicht am 26.3.2026).

