USt bei Virtuellen Währungen, NFTs & Plattformen
USt bei Virtuellen Währungen, NFTs & Plattformen – Umsatzsteuerliche Einordnung im Umbruch – EuGH zieht 2026 klare Grenze bei In-Game-Währungen
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowerten, Plattformleistungen und NFTs bleibt dynamisch. Während die Grundsätze für offene virtuelle Währungen (Bitcoin & Co.) weitgehend geklärt sind, bringt ein aktuelles Urteil des EuGH vom 05.03.2026 (C-472/24 – „RuneScape“) eine entscheidende Weichenstellung für geschlossene Spielwährungen.
Für die Beratungspraxis bedeutet das: Die Differenzierung zwischen offenen und geschlossenen Systemen wird zum zentralen Prüfungsmaßstab.
- Status quo: Offene virtuelle Währungen bleiben steuerfrei
Für klassische Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum gilt weiterhin:
- Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG
- unionsrechtlich: Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL
- maßgeblich: EuGH „Hedqvist“ (C-264/14)
Der Umtausch in Fiat-Währungen und umgekehrt ist regelmäßig umsatzsteuerfrei.
Das BMF bestätigt diese Linie seit:
- 27.02.2018 (Grundsatzschreiben)
- ergänzt durch spätere Verwaltungsanweisungen
Wichtig:Nicht steuerfrei sind regelmäßig:
- Wallet-Leistungen
- technische Abwicklungsleistungen
- Plattformservices ohne Finanzcharakter
- Plattformen & Kryptobörsen: Abgrenzung bleibt entscheidend
Mit den BMF-Schreiben vom 03.05.2021 und 23.06.2022 wurde klargestellt:
Entscheidend ist die Rolle der Plattform:
| Leistung | Umsatzsteuerliche Einordnung |
| Reines Matching | ggf. steuerfreier Finanzumsatz |
| Technische Infrastruktur | steuerpflichtige sonstige Leistung |
| Wallet / Custody | regelmäßig steuerpflichtig |
Die Praxisfrage lautet weiterhin: Liegt eine eigenständige Finanzdienstleistung oder lediglich eine technische Unterstützung vor?
- NFTs: Einzelfallprüfung bleibt zwingend
NFTs sind umsatzsteuerlich kein einheitliches Phänomen.
Mögliche Einordnungen:
- digitale Leistung
- Nutzungsrecht
- Zugang zu Plattformen oder Events
- In-Game-Asset
Das Niedersächsische FG (Urteil vom 10.07.2025 – 5 K 26/24) stellt klar:
NFT-Transaktionen sind regelmäßig sonstige Leistungen (keine Lieferung)
Zugleich zeigt das Urteil:
- Plattformen wie OpenSea sind nicht automatisch Leistungskommissionäre
- Smart Contracts können die klassische Leistungskette durchbrechen
Konsequenz für Berater:
Vertragsstruktur und technische Abwicklung sind entscheidend
- Virtuelle Welten: BFH bleibt restriktiv
Der BFH (Urteil vom 18.11.2021 – V R 38/19, „Second Life“) differenziert:
- Vorgänge innerhalb der Spielwelt → nicht steuerbar
- Umtausch in reale Währung → steuerbar
Erst der Übergang in die „echte Wirtschaft“ löst Umsatzsteuer aus.
- Zentrales Update 2026: EuGH „RuneScape“
❗ Gamechanger für In-Game-Währungen
Mit Urteil vom 05.03.2026 (C-472/24) stellt der EuGH klar: Der Umtausch von Echtgeld in eine rein spielinterne Währung ist steuerpflichtig.
Kernaussagen des EuGH
- Keine Steuerbefreiung für Zahlungsverkehr
Die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL greift nur, wenn:
✔ ein alternatives Zahlungsmittel vorliegt ✔ dieses außerhalb des Systems akzeptiert wird
Nicht erfüllt bei Spielwährungen
- Keine Einordnung als Gutschein
Der EuGH lehnt auch die Anwendung des Gutscheinrechts ab:
- kein Mehrzweck-Gutschein
- kein Anspruch auf externe Leistung
Die Spielwährung ist kein „Zugangsrecht“, sondern bereits der konsumierbare Vorteil selbst
- Besteuerung nach allgemeinen Grundsätzen
Konsequenz:
Besteuerung der gesamten Gegenleistung nach Art. 73 MwStSystRL
= volle Umsatzbesteuerung beim Erwerb der Spielwährung
- Neue Systematik: Offene vs. geschlossene Systeme
Der EuGH zieht eine klare Trennlinie:
| Kategorie | Behandlung |
| Offene Kryptowährungen (Bitcoin etc.) | steuerfrei |
| Geschlossene Spielwährungen | steuerpflichtig |
| NFTs | Einzelfallprüfung |
| Plattformleistungen | regelmäßig steuerpflichtig |
Maßgeblich ist die wirtschaftliche Funktion, nicht die Bezeichnung als „Token“ oder „Währung“.
- Handlungsempfehlungen für die Praxis
- Systemanalyse zwingend
- Offenes vs. geschlossenes System prüfen
- Verwendungsmöglichkeiten der Token analysieren
- Geschäftsmodelle neu bewerten
Betroffen sind insbesondere:
- Gaming-Plattformen
- Metaverse-Anbieter
- App-basierte Ökonomien
häufig bisher falsch als steuerfrei behandelt
- Abrechnungslogik anpassen
- Spielwährungen = steuerpflichtige Leistung
- keine Anwendung der Hedqvist-Grundsätze
- Rückwirkende Risiken prüfen
- offene Veranlagungszeiträume analysieren
- insbesondere bei:
- Gaming
- In-App-Käufen
- virtuellen Ökonomien
- Vertragsgestaltung prüfen
- Leistungsbeziehungen klar definieren
- Plattformrolle dokumentieren
- ggf. Anpassung AGB / Terms
Fazit
Das EuGH-Urteil „RuneScape“ markiert einen entscheidenden Wendepunkt: Nicht jede „virtuelle Währung“ ist umsatzsteuerlich wie Bitcoin zu behandeln.
Für die Praxis gilt künftig:
- Offene Systeme → steuerfrei
- Geschlossene Systeme → steuerpflichtig
Damit verschiebt sich der Fokus in der Beratung:
Weg von der reinen Qualifikation als „Kryptowert“ hin zur ökonomischen Funktion im jeweiligen System
Gerade bei Gaming-, Plattform- und Metaverse-Mandaten entsteht damit akuter Prüfungs- und Anpassungsbedarf.

